Mit Wirkung vom 01.04.1995 werden gemäß § 535 BGB die bestehenden Hausordnungen, welche bisher Bestandteil des Mietvertrages bzw. Dauernutzungsvertrages waren, wie folgt geändert und sowohl für den Vermieter als auch Mieter verbindlich gestellt:

1. Sauberhaltung, Sicherungs- und Sorgfaltspflicht

1.1. Teppiche, Polster, Betten, Kleider, Schuhe etc. sind nur in der Wohnung oder an den dafür vorgesehenen Außenflächen zu reinigen. Dabei sind die Ruhezeiten einzuhalten. Die Reinigung von Gegenständen am Fenster bzw. über die Fensterbrüstung hinaus sind verboten.

1.2. Es ist nicht gestattet, in Ausguss- und WC-Becken Küchenabfälle oder schädliche Flüssigkeiten abzuführen.

1.3. Im Treppenhaus, Kellergang, Wäscheboden und Bodenaufgang dürfen keine sperrigen Gegenstände abgestellt werden.

1.4. In Erfüllung versicherungsrechtlicher Vorschriften und zum Schutz der Hausbewohner sind die Häuser geschlossen zu halten. Dies gilt insbesondere in der Zeit von 22.00 - 06.00 Uhr, im übrigen jedoch auch für die anderen Zeiten, wobei kurzzeitiges Öffnen der Haustür zum Zweck der Entlüftung zugelassen ist. In den Häusern, in denen bereits Wechselsprechanlagen eingebaut sind, hat das Verschließen der Haustür zu unterbleiben. Keller-, Haus- und Bodenfenster sind bei Sturm, Regen und Schneetreiben zu schließen.

1.5. In der kalten Jahreszeit ist dafür zu sorgen, dass alle wasserführenden Leitungen vor Frost geschützt werden.

1.6. Das Halten von Haustieren ist so vorzunehmen, dass sich die anderen Hausbewohner nicht belästigt fühlen. Es ist auf unbedingte Hygiene und Sauberkeit zu achten und Geruchsbelästigungen können zum Entzug der Haltegenehmigung führen. Das Auftreten von Ungeziefer in Wohnungen und im Haus ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

1.7. Für den Anschluss von Rundfunk- und Fernsehgeräten stehen die Verkabelungen der Wohnungsgenossenschaft "Wismut" Aue/Lößnitz eG zur Verfügung und das Anbringen von Satelliten-Empfangsanlagen und/oder Funkantennen ist untersagt, soweit diese im Außenbereich, d.h. Dach-, Keller- und Außenfenster und im Außenwandbereich installiert werden sollten.

1.8. Schlüsselverluste von Schlössern der Hauseingangstüren sowie der Hintertüren sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Ersatzbestellungen können nur über den Vermieter erfolgen.

1.9. In den Keller- und Bodenräumen dürfen keine brennbaren, explosiven oder giftigätzenden Flüssigkeiten gelagert werden. Motorräder, Mopeds oder Mofas dürfen grundsätzlich nicht im Keller abgestellt werden.

1.10. Die vorhandenen Trockenräume bzw. Wäscheplätze im Freien können nach freier Abstimmung innerhalb der Hausgemeinschaft genutzt werden. Nach Beendigung der Nutzung ist sicherzustellen, dass die Trockenräume gesäubert werden und im übrigen sowohl im Trockenraum als auch am Wäschegerüst die Leinen entfernt werden. Abweichende Regelungen der Hausgemeinschaft sind zulässig, jedoch gegenüber dem Vermieter durch schriftlichen Mehrheitsbescheid nachzuweisen.

1.11. Das Aufhängen von Wäsche auf den Balkonen ist lediglich bis zur Brüstungshöhe der Balkonbrüstung gestattet.

2. Boden-, Treppenhaus-, Kellergang- und Hofreinigung

2.1. Wöchentlich sind mindestens einmal die Treppenhäuser zu reinigen, im Wechsel der Etagenbewohner beginnend vor der Wohnungstür bis zur Plattform der nächsten unteren Etage. Geländer und Hausfenster sind mit zu reinigen. Im Parterrebereich ist die Treppe bis zum Kellergang mit zu reinigen. Keller- und Bodengänge sind im wöchentlichen Wechsel zu reinigen.

2.2. Die Hausgemeinschaft ist verpflichtet, über diese Reinigungspflichten jährlich einen Reinigungsplan zu erarbeiten, wobei diese Pflicht dem jährlich wechselnden Hausverwalter obliegt. Diesem obliegt gleichzeitig die Kontrolle der Ausführung und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Vermieter.

3. Häusliche Ruhe

Als grundsätzliche Ruhezeiten werden die täglichen Zeiträume:
Montag bis Freitag: 22.00 - 08.00 und 13.00 - 14.00 Uhr
Sonnabend: 18.00 - 08.00 und 12.00 - 15.00 Uhr
bestimmt.

In den vereinbarten Ruhezeiten dürfen keine ruhestörenden Tätigkeiten vorgenommen werden, wie z.B. handwerkliche lärmerzeugende Arbeiten, Musizieren, Tonträger über Zimmerlautstärke oder bei geöffnetem Fenster abspielen, Betreiben lärmerzeugender Haushaltmaschinen, wie Staubsauger, Küchenmaschinen, Waschmaschinen sowie Erzeugung unnötigen Lärmes auf Autostellplätzen. Hinsichtlich der Bohrzeiten wird deshalb ausdrücklich bestimmt, dass diese in den nachfolgenden Zeiträumen liegen:

Montag bis Freitag: 08.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Sonnabend: 08.00 - 12.00 Uhr

An Sonn- und Feiertagen ist generell die häusliche Ruhe einzuhalten.

4. Abstellen von Fahrzeugen

Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen ist generell nur auf dafür vorgesehenen und ausgewiesenen Zufahrtswegen und Abstellflächen gestattet. Ein Abstellen von Fahrzeugen auf dem Fußsteig bzw. den Außenanlagen ist generell nicht gestattet und der Vermieter ist berechtigt, bei Feststellen von Verstößen das kostenpflichtige Abschleppen dieser Fahrzeuge zu veranlassen.

5. Schlussbestimmungen

Diese Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Grobe Verstöße gegen diese Hausordnung durch den Mieter können zur Kündigung des Mietvertrages führen.

6. Nachbemerkung

Hausbewohner können nur dann friedlich unter einem Dach zusammenleben, wenn sie den Willen zu guter Nachbarschaft auf der Grundlage gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung besitzen und auch danach leben.

Copyright © 2024 Wohnungsgenossenschaft WISMUT. Alle Rechte vorbehalten.
Joomla! ist freie, unter der GNU/GPL-Lizenz veröffentlichte Software.
Back to Top